AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen von der Gesundheitspraxis Phönix für die Erbringung
von Dienstleistungen im Bereich der Physiotherapie; Massagen; Trainings und Podologie

vom 31. Oktober 2022

  1. Anwendungsbereich und Geltung

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln zusammen mit einem individuellen Dienstleistungsvertrag (nachfolgend «Vertrag») Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen für die Erbringung von Physiotherapie; Massagen; Trainings und Fusspflege (nachfolgend «Dienstleistungen») durch die Kollektivgesellschaft von Felix Götz und Corinne Cossalter «Gesundheitspraxis Phönix» (nachfolgend «Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer») zugunsten von Kundeninnen und Kunden (nachfolgend «Auftraggeberinnen und Auftraggeber»).

b) Enthalten der Vertrag und die AGB voneinander abweichende Regelungen, so gehen die individuellen Bestimmungen des Vertrages denjenigen der AGB grundsätzlich vor. Sind jedoch die Bestimmungen des Vertrages unklar oder unvollständig, gelten die Bestimmungen der AGB.

b) Die AGB gelten durch die Annahme der Offerte durch die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber als akzeptiert.

c) Die Geltung von allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers wird hiermit ausgeschlossen.

  1. Vertragsschluss

a) Die Offerte der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers erfolgt unentgeltlich, sofern nichts anderes vereinbart ist. 

b) Die Offerte ist während der von der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer genannten Frist verbindlich. Benennt die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer keine Frist, ist die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer vom Datum der Offerte an während 14 Tagen an die Offerte gebunden.

c) Der Vertrag zwischen der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer und der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber (nachfolgend «Vertrag») kommt durch schriftlich oder mündliche Bestätigung der Offerte durch die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber zustande.

  1. Erbringung der Dienstleistungen

a) Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Räumlichkeiten und Gerätschaften zur Verfügung. Allfällig erforderliche Gerätschaften werden von der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt.

b) Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistungen gemäss dem mit der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber vereinbarten Zeitplan.

c) Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihr bzw. ihm obliegenden Vertragsleistungen mit der gebührenden Sorgfalt zu erbringen, unter Ausnutzung des neusten Stands von Wissenschaft und Technik und mit bestehendem und während der Laufzeit dieses Vertrags hinzugewonnenen Know-hows. 

d) Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer informiert die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber regelmässig über die Erbringung der Dienstleistungen und zeigt ihr bzw. ihm sofort alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden.

e) Die Erbringung der Dienstleistungen gilt sozialversicherungsrechtlich als selbständige Erwerbstätigkeit. Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer ist dafür besorgt, die Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, etc.) für sich und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzurechnen. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber schuldet der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer und ihren bzw. seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Sozialversicherungsbeiträge oder anderweitige Entschädigungsleistungen, namentlich bei Ferien, Krankheit, Unfall Invalidität oder Tod.

  1. Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers

a) Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber bietet der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer jede Unterstützung, die zur Erbringung der Dienstleistungen benötigt wird oder vernünftigerweise erforderlich ist. 

b) Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer sämtliche Räumlichkeiten etc. zur Verfügung, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich oder nützlich sind, unabhängig davon, ob diese im Vertrag im Einzelnen spezifiziert sind.

c) Sofern die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer ihre bzw. seine Leistungen in den Räumlichkeiten der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers zu erbringen hat, stellt die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer rechtzeitig geeignete Räume zur Verfügung.

  1. Vergütung und Auslagen

a) Die Art der Vergütung der Dienstleistungen richtet sich nach dem einzelnen Vertrag. Bei Fusspflege, Massagen oder Trainingseinheiten fallen zusätzlich zur Vergütung individuelle Weg- und Zeitpauschalen an. 

b) Die Vergütung der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers wird innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung durch die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer fällig. 

  1. Kostenübernahme durch Versicherungen
  1. Die Kostenübernahme durch Krankenkassen und Unfallversicherungen ist Sache der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers. Eine allfällige Kostenübernahme entbindet die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer nicht von der Zahlungspflicht gegenüber Gesundheitspraxis Phönix. 
  2. Physiotherapie gehört zu den Leistungen der Grundversorgung. Die Kosten werden von den Krankenkassen und Unfallversicherungen bezahlt, sofern ein ärztliches Verordnungsformular mit dem Vermerk „Domizil“ vorliegt. Die Höhe eines allfälligen Selbstbehaltes wird von der jeweiligen Versicherung bestimmt. 
  3. Die Podologie gehört nicht zu den Leistungen der Grundversorgung, muss daher privat bezahlt werden.
  1. Geheimhaltung

Die Parteien sind verpflichtet, alle Informationen, die sie im Rahmen dieser Vereinbarung von der jeweils anderen Partei erlangt haben oder erlangen werden, vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon im Offert Stadium und auch nach Beendigung des Vertrags. 

Insbesondere gesundheitliche Informationen (wie z.B. die Krankenakte) werden in jeder vorliegenden Form vertraulich behandelt und unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Der Zugriff auf digitale gesundheitliche Informationen erfolgt in der Regel über das Programm bzw. den Server von ephysio; falls erforderlich verwendet die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer diese Informationen auch in physischer Form (z.B. Ausdruck).  

  1. Eigentums-, Inhaber- und Immaterialgüterrechte

a) Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienstleistungen, namentlich Eigentumsrechte, Inhaberrechte, Immaterialgüterrechte (insbesondere, aber nicht abschliessend an Erfindungen, Know-how, Urheberrechte und sonstigen immateriellen oder gewerblichen Schutzrechten, unabhängig davon, ob diese registriert sind oder nicht), einschliesslich des Rechtes zur Anmeldung von Schutzrechten sowie das Recht zur Änderung und zur Weiterübertragung von Schutzrechten an Dritte gehen ohne weitere Kosten auf die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber über.

b) Werbung und Publikationen über die der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber gegenüber erbrachten Dienstleistungen, bedürfen der Zustimmung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers.

c) Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber vergütet der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer allfällige durch die Änderungen entstehende Mehrkosten.

  1. Verzug

a) Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Zahlung der Vergütung innert der Zahlungsfrist besorgt. Bei Zahlungsverzug schuldet die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber einen Verzugszins von 5% sowie eine Mahngebühr von CHF 30 pro Mahnung. Hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer Zweifel hinsichtlich der vertragsgemässen Einhaltung der Zahlungsbedingungen oder erschwert sich das Inkasso von Forderungen, kann die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer auch eine Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen.

b) Bei Terminverzug der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers räumt ihr bzw. ihm die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist ein.

  1. Gewährleistung

a) Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer gewährleistet eine getreue und sorgfältige Ausführung ihrer bzw. seiner Dienstleistungen.

b) Beim Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterin gewährleistet die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer die getreue und sorgfältige Auswahl (fachliche und persönliche Eignung) und Instruktion.

  1. Haftung

Ist der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber wegen ungetreuer oder unsorgfältiger Ausführung der Dienstleistungen oder wegen ungetreuer oder unsorgfältiger Auswahl und Instruktion beim Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mittarbeitern ein Schaden entstanden, haftet die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber gegenüber für Schadenersatz. Die Haftung für Personenschäden ist unbegrenzt. Soweit gesetzlich zulässig ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf insgesamt CHF 5’000 pro Vertrag beschränkt. Ausgeschlossen ist die Haftung in jedem Fall für entgangenen Gewinn, soweit gesetzlich zulässig.

  1. Verbindlichkeit von Terminen

Vereinbarte Termine sind grundsätzlich verbindlich. Teilt die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer eine Terminabsage nicht 24 Stunden vor dem Termin mit, wird der nicht wahrgenommene Termin der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber vollumfänglich in Rechnung gestellt. 

  1. Änderungen

a) Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer behält sich vor, ihre bzw. seine Dienstleistungen und die Preise ihrer bzw. seiner Dienstleistungen jederzeit anzupassen. Die Änderungen werden der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber in geeigneter Weise bekannt gegeben. Erhöht die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer Preise so, dass sie zu einer höheren Gesamtbelastung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers führen, oder ändert die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer eine von der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber bezogene Dienstleistung erheblich zum Nachteil der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers, kann die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber die betroffene Dienstleistung bis zum Inkrafttreten der Änderung auf diesen Zeitpunkt hin ohne finanzielle Folgen vorzeitig kündigen. Unterlässt sie bzw. er dies, akzeptiert sie bzw. er die Änderungen. Preisanpassungen infolge Änderung der Abgabesätze (z.B. Erhöhung der Mehrwertsteuer) gelten nicht als Preiserhöhungen und berechtigen nicht zur Kündigung.

b) Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer behält sich vor, die AGB jederzeit anzupassen. Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer informiert die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber in geeigneter Weise vorgängig über Änderungen der AGB. Sind die Änderungen für die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber nachteilig, kann sie bzw. er bis zum Inkrafttreten der Änderung auf diesen Zeitpunkt hin den Vertrag ohne finanzielle Folgen vorzeitig kündigen. Unterlässt sie bzw. er dies, akzeptiert sie bzw. er die Änderungen.

  1. Anwendbares Recht

Der Vertrag untersteht Schweizerischem Recht.

  1. Gerichtsstand

Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die Gerichte in 8717 Benken zuständig bzw. für Auftraggeberinnen und Auftraggeber die Gerichte an deren Wohnsitz.